Flip-Flops, High Heels oder oben ohne: Was ist am Steuer erlaubt?

Köln (ots) -

ACV informiert zur Urlaubszeit über Kleidungsvorschriften im Auto

Mit den Sommerferien kommt nicht nur die Reiselust, sondern auch der Wunsch nach leichter, bequemer Kleidung - selbst am Steuer. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn man nur schnell zum Strand, zum Bäcker oder in den Supermarkt fährt? Darf man barfuß oder in Flip-Flops fahren - oder sogar oben ohne? Der ACV Automobil-Club Verkehr gibt zur Ferienzeit einen Überblick über rechtliche Grundlagen, Sicherheitsrisiken und mögliche Konsequenzen beim Autofahren mit ungewöhnlicher Kleidung.

Gesetzliche Vorschriften zum Schuhwerk beim Autofahren

Im deutschen Straßenverkehrsgesetz gibt es keine explizite Regelung, die das Tragen eines bestimmten Schuhwerks beim Autofahren vorschreibt. Ob Flip-Flops, Schlappen oder Pantoffeln - grundsätzlich darf jeder selbst entscheiden, welches Schuhwerk er trägt.

Eine Ausnahme gilt für Berufskraftfahrer, etwa Bus- oder Lkw-Fahrer: Sie sind laut § 44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 70) verpflichtet, feste und geschlossene Schuhe zu tragen.

Auch bei privaten Fahrten sollte das Schuhwerk so gewählt werden, dass es die sichere Fahrzeugführung nicht beeinträchtigt. Kommt es durch ungeeignetes Schuhwerk zu einem Unfall, kann dem Fahrer eine Mitschuld zugesprochen werden. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, der besagt, dass sich jeder so zu verhalten hat, "dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Risiken und rechtliche Folgen beim Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk

  • Warum sind Schlappen oder Flip-Flops am Steuer riskant?

Sommerschuhe wie Schlappen, Adiletten oder Flip-Flops bieten deutlich weniger Halt als festes Schuhwerk. Die Gefahr, vom Brems- oder Gaspedal abzurutschen oder mit dem Schuh hängen zu bleiben, ist groß. Zudem fehlt oft das gewohnte Gefühl für Gas, Bremse und Kupplung, die Kontrolle über die Pedale nimmt ab. In Gefahrensituationen können dadurch wertvolle Sekunden verloren gehen.

  • Sind High Heels am Steuer erlaubt?

Das Tragen von High Heels ist zwar nicht verboten, erhöht jedoch das Unfallrisiko. Die Absätze können sich leicht verkeilen und damit schnelles Bremsen oder Beschleunigen erschweren. Zwar droht kein direktes Bußgeld, bei einem Unfall kann dem Fahrer jedoch eine Teilschuld zugesprochen werden.

  • Was gilt beim Barfußfahren?

Auch das Autofahren ohne Schuhe ist grundsätzlich erlaubt. Beim Barfußfahren fehlt jedoch nicht nur der nötige Halt, sondern auch der notwendige Druck, um im Ernstfall eine Vollbremsung wirkungsvoll durchzuführen. Besonders in den Sommermonaten steigt durch Schwitzen zusätzlich die Gefahr, von den Pedalen abzurutschen. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann auch hier eine Mitschuld drohen.

Was droht bei fehlendem oder ungeeignetem Schuhwerk?

Wird ein Unfall durch ungeeignetes Schuhwerk mitverursacht, kann dies als Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gewertet werden. In solchen Fällen drohen zivilrechtliche Mithaftung und gegebenenfalls versicherungsrechtliche Nachteile.

Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur dann denkbar, wenn grob verkehrswidriges Verhalten vorliegt und andere konkret gefährdet wurden. Der Nachweis, dass der Unfall etwa durch Flip-Flops mitverursacht wurde, ist in der Praxis jedoch schwer zu führen.

Nackt oder freizügig Autofahren - ist das erlaubt?

Grundsätzlich dürfen sowohl Männer als auch Frauen nackt Auto fahren. Jedoch kann Nacktheit als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG gewertet werden, etwa wenn sich andere Verkehrsteilnehmer belästigt fühlen. In solchen Fällen drohen Verwarnungen oder Platzverweise.

Kommt es zu einer Anzeige, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden, abhängig vom Einzelfall und der Einschätzung der Ordnungsbehörde. Solche Fälle sind allerdings selten.

Maskiert Auto fahren: Zulässigkeit und Konsequenzen

Das Tragen von medizinischen Masken, etwa FFP2- oder OP-Masken, ist beim Autofahren unproblematisch. Anders sieht es bei Verkleidungsmasken aus, die wesentliche Teile des Gesichts verdecken.

Solche Maskierungen sind nur zulässig, wenn sie weder die Sicht noch das Gehör beeinträchtigen und keine vollständige Verhüllung des Gesichts darstellen. Maßgeblich ist hier § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO. Auch die Fahrtauglichkeit darf nicht eingeschränkt sein.

Kommt es durch Sicht- oder Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung zu einem Unfall, droht ein Bußgeld von 60 Euro. Zudem gilt: Bei Polizeikontrollen muss eine Maske zur Identifikation abgenommen werden.

  • Mit Maske geblitzt - was gilt?

Verdeckt eine Verkleidungsmaske das Gesicht so stark, dass der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht identifiziert werden kann, dürfen die Behörden andere Maßnahmen ergreifen. Dazu zählt insbesondere die Anordnung eines Fahrtenbuchs für den Fahrzeughalter, wenn die Fahrereigenschaft nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Versicherungsschutz bei Unfällen

  • Kfz-Haftpflichtversicherung:

Die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners in der Regel auch dann, wenn der Fahrer barfuß, mit Flip-Flops oder Maske gefahren ist. Allerdings kann die Schadensfreiheitsklasse hochgestuft werden, mit Folgen für die Beitragshöhe.

  • Kaskoversicherung:

Bei grober Fahrlässigkeit, z. B. durch ungeeignetes Schuhwerk oder eine verrutschte Maske, kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen oder verweigern, sofern der Schaden dadurch mitverursacht wurde.

ACV Fazit:

Auch wenn Flip-Flops, High Heels oder freizügige Kleidung am Steuer nicht grundsätzlich verboten sind: Wer ohne festen Halt oder mit eingeschränkter Sicht fährt, gefährdet sich und andere. Der ACV empfiehlt deshalb: Beim Autofahren immer auf geeignetes Schuhwerk und freie Sicht achten.

Pressekontakt:

Philipp Mathey
Pressesprecher
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