Geologiedatengesetz beraten und beschlossen / MIRO bemängelt Abweisung der Bagatellregelung

Berlin (ots) -

Der Deutsche Bundestag hat das Geologiedatengesetz (GDG) am 23. April 2020 in zweiter und dritter Lesung mit Änderungen beraten und beschlossen. Das BMWi hatte dazu im vergangenen Sommer eine Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. MIRO bezog Stellung im Namen der Gesteinsindustrie und brachte triftige Argumente für Korrekturen vor. Das endgültige Ergebnis stimmt nur zur Hälfte zufrieden.

Die von der Gesteinsindustrie geforderte Bagatellregelung wurde bedauerlicherweise nicht in das GDG aufgenommen. Hierbei ging es darum, geologische Daten zur Erkundung möglicher Kies-, Sand- und Natursteinvorkommen in Teufen oberhalb 100 m von den Gesetzespflichten auszunehmen. Denn während die Ergebnisse zwar für die jeweiligen Unternehmen der Gesteinsindustrie unter wirtschaftlichen und Wettbewerbsgründen von hoher Bedeutung sind, spielen sie für die Entscheidungserheblichkeit einer Endlagersuche - dem erklärten Hauptzweck des GDG - keine Rolle. Dr. Ipek Ölcüm, MIRO-Geschäftsführerin Recht, Rohstoffsicherung, Umweltschutz und Folgenutzung, nennt die Entscheidung gegen die geforderte Bagatellregelung unter dieser generellen Prämisse des GDG deshalb "nicht nachvollziehbar".

Positiv zu bewerten sei hingegen, dass Unternehmen künftig informiert werden, bevor Bewertungsdaten zur Veröffentlichung gelangen. Sie haben ab Mitteilung sechs Wochen Zeit, die Veröffentlichung auf dem Eilrechtsweg gerichtlich prüfen zu lassen. Dabei hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung und dem privatrechtlichen Interesse der Unternehmen an der Geheimhaltung stattzufinden (vgl. § 34). Die involvierten Verbände haben durch diese verankerte Verfahrensweise erreicht, dass Bewertungsdaten nicht sofort im Internet veröffentlicht und ohne jegliche Kontrolle abgegriffen werden können, was dann nicht mehr heilbar wäre. Stattdessen kommen die Daten bis zur gerichtlichen Entscheidung in einen abgesperrten Datenraum, zu dem lediglich das nationale Begleitgremium und gegebenenfalls unabhängige Sachverständige Zugang erhalten. Damit berücksichtigen diese Änderungen vor allem die seitens der involvierten Experten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Frist für die Übermittlung der Fachdaten beträgt weiterhin drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchungen (§ 9 Abs. 1), wobei der Umfang der Bereitstellung bereits in der Januar-Fassung des Gesetzentwurfes reduziert worden ist. Für die Übermittlung der Bewertungsdaten nach Abschluss der geologischen Untersuchungen gelten weiterhin sechs Monate (§ 10 Abs. 1).

Da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, geht der Gesetzesentwurf nun in seiner geänderten Fassung in den Bundesrat und wird dort voraussichtlich am 15. Mai beraten. Ob der Bundesrat zustimmt oder das Gesetz eventuell mangels Zustimmung in den Vermittlungsausschuss delegiert, ist davon abhängig, ob über die Länderministerien Änderungen eingebracht werden.

Hintergrund: Das Geologiedatengesetz löst laut BMWi das Lagerstättengesetz ab und schafft die Voraussetzung für die geologische Landesaufnahme sowie für die Übermittlung und Sicherung geologischer Daten. Insofern werden relevante Unternehmen im Hinblick auf die Schaffung einer aktuellen, breiten geologischen Datenbasis verpflichtend eingebunden - was in anonymisierter Form und für rein fachliche Zwecke der geologischen Landesaufnahme nicht problematisch ist. Hauptzweck des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch vor allem "die Suche und Auswahl eines Standortes für eine Anlage zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen". Da jenseits dessen geologische Daten und deren Bewertung für die mineralische Rohstoffindustrie die gleiche Bedeutung haben, wie Forschungsvorlaufdaten für die Branchen Pharma, Chemie, Elektronik, IT oder Automobil, dient die Wahrung der daraus abzuleitenden Aussagen dem berechtigten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dieser Unternehmen. Ein allgemeines gesetzliches Datenzugangsrecht ohne Kontrollmechanismen ist deshalb abzulehnen.

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